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§ 7 DöKVAG — Löschung einer Eintragung auf Ersuchen des österreichischen Gerichts

Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Eintragung in einem öffentlichen Buch oder Register (Artikel 5 Abs. 2 des Vertrags) ist auf Grund des Ersuchens des österreichischen Gerichts, das um die Eintragung ersucht hatte, kostenfrei zu löschen.