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§ 2 CoronaVMeldeV — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus ("2019-nCoV")

Historische Fassung: Stand 10.02.2020 bis 13.06.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 1. Februar 2021 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.