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§ 5 CoronaTestV — Häufigkeit der Testungen

Coronavirus-Testverordnung

Historische Fassung: Stand 09.11.2020 bis 03.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Testungen nach den §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 können für jeden Einzelfall einmal pro Person wiederholt werden.Satz 1 gilt für Testungen nach § 4 Absatz 4 entsprechend.

(2) Testungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 können für jeden Einzelfall einmal pro Woche wiederholt werden.