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§ 11 CoronaTestV — Vergütung von Sachkosten für PoC-Antigen-Tests

Coronavirus-Testverordnung

Historische Fassung: Stand 20.10.2020 bis 03.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

An die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 berechtigten Leistungserbringer ist für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests eine Vergütung für die Sachkosten in Höhe der entstandenen Beschaffungskosten, aber höchstens 7 Euro je Test, zu zahlen.