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§ 9 CoronaTestV 2021-10 — Vergütung von Leistungen der Diagnostik mittels Nukleinsäurenachweis

Coronavirus-Testverordnung

Historische Fassung: Stand 01.04.2022 bis 01.07.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die an die nach § 6 Absatz 1 berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für die Leistungen der Labordiagnostik mittels eines Nukleinsäurenachweises (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) des Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der allgemeinen ärztlichen Laborleistungen, Versandmaterial und Transportkosten beträgt je Testung 43,56 Euro. Die an die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 zu zahlende Vergütung für Leistungen der Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines PoC-NAT-Testsystems beträgt je Testung 30 Euro.