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# § 4b CoronaTestV 2021-10 — Bestätigende Diagnostik- und variantenspezifische PCR-Testung

Coronavirus-Testverordnung  
Historische Fassung: Stand 11.10.2021 bis 01.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Nach einem positiven Antigen-Test oder einem positiven Pooling-Test mittels eines Nukleinsäurenachweises hat die getestete Person einen Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2. Dies gilt auch nach einem positiven Antigen-Test zur Eigenanwendung. Nach einem positiven Nukleinsäurenachweis hat die getestete Person bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Virusvariante einen Anspruch auf eine variantenspezifische PCR-Testung.

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Zitiervorschlag: § 4b CoronaTestV 2021-10

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaTestV%202021-10/4b?asof=2021-10-11

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