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§ 4a CoronaTestV 2021-10 — Bürgertestung

Coronavirus-Testverordnung

Historische Fassung: Stand 16.01.2023 bis 01.03.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Folgende asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests:

1.
Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4,
2.
Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind, und