nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 11 CoronaTestV 2021-10 — Vergütung von Sachkosten für PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung

Coronavirus-Testverordnung

Historische Fassung: Stand 01.03.2023 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

An die nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer und die nach § 6 Absatz 4 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Einrichtungen oder Unternehmen ist für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung eine Pauschale von 2 Euro je Test zu zahlen. Für Leistungen vom 1. Dezember 2021 bis zum 31. Januar 2022 beträgt die Pauschale nach Satz 1 je Test 4,50 Euro.