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§ 4b CoronaTestV 2021-07 — Bestätigende Diagnostik- und variantenspezifische PCR-Testung

Coronavirus-Testverordnung

Historische Fassung: Stand 01.07.2021 bis 11.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Nach einem positiven Antigen-Test oder einem positiven Pooling-Test mittels eines Nukleinsäurenachweises hat die getestete Person einen Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2. Dies gilt auch nach einem positiven Antigen-Test zur Eigenanwendung. Nach einem positiven Nukleinsäurenachweis hat die getestete Person bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Virusvariante einen Anspruch auf eine variantenspezifische PCR-Testung.