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§ 4b CoronaTestV 2021-03 — Bestätigende Diagnostik- und variantenspezifische PCR-Testung

Coronavirus-Testverordnung

Historische Fassung: Stand 11.03.2021 bis 01.04.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Nach einem positiven Antigen-Test hat die getestete Person einen Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2. Nach einem positiven Nukleinsäurenachweis hat die getestete Person bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Virusvariante einen Anspruch auf eine variantenspezifische PCR-Testung.