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§ 11 CoronaTestV 2021-01 — Vergütung von Sachkosten für PoC-Antigen-Tests

Coronavirus-Testverordnung

Historische Fassung: Stand 07.02.2021 bis 11.03.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

An die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 berechtigten Leistungserbringer und die nach § 6 Absatz 3 berechtigten Einrichtungen oder Unternehmen ist für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests eine Vergütung für die Sachkosten in Höhe der entstandenen Beschaffungskosten, aber höchstens 9 Euro je Test, zu zahlen.