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# § 5 CoronaTestV 2020-12 — Häufigkeit der Testungen

Coronavirus-Testverordnung  
Historische Fassung: Stand 16.12.2020 bis 07.02.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Testungen nach den §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können für jeden Einzelfall einmal pro Person wiederholt werden.

(2) Testungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 können für jeden Einzelfall einmal pro Woche durchgeführt werden. Dies gilt nicht für die Anwendung von PoC-Antigentests, die von den Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 im Rahmen eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts selbst durchgeführt werden.

(3) Absatz 1 gilt für Testungen nach § 4 Absatz 3 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 5 CoronaTestV 2020-12

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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