§ 2 CoronaSchV 2021 — Ordnungswidrigkeiten

Coronavirus-Schutzverordnung

Historische Fassung: Stand 29.04.2021 bis 13.05.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 eine Beförderung nicht unterlässt.