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§ 2 CoronaPflegeVVerlV 2 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Zweite Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgungwährend der durch das Coronavirus SARS-CoV-2verursachten Pandemie

Historische Fassung: Stand 01.10.2021 bis 01.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(2) Die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie vom 28. Juni 2021 (BAnz AT 30.06.2021 V2) tritt mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.