Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Hospitalisierungen in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019
Historische Fassung: Stand 14.07.2022 bis 01.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.