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# § 8 CoronaImpfV 2021-09 — Großhandelsvergütung

Coronavirus-Impfverordnung  
Historische Fassung: Stand 02.09.2021 bis 17.11.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für den im Zusammenhang mit der Abgabe von Impfstoffen durch den Großhandel an Apotheken entstehenden Aufwand, insbesondere für den Transport, die Konfektionierung und die Organisation, erhält der Großhändler für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum Ablauf des 30. Mai 2021 eine Vergütung je abgegebene kühlpflichtige Durchstechflasche in Höhe von 9,65 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und je abgegebene ultra- oder tiefkühlpflichtige Durchstechflasche in Höhe von 11,55 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Für den Zeitraum vom 31. Mai 2021 bis zum Ablauf des 18. Juli 2021 erhält der Großhändler je an die Apotheke abgegebene Durchstechflasche des Impfstoffs eine Vergütung in Höhe von 8,60 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Ab dem 19. Juli 2021 erhält der Großhändler je an die Apotheke abgegebene Durchstechflasche des Impfstoffs eine Vergütung in Höhe von 7,45 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.

(2) Für die Abgabe von durch den Großhändler selbst beschafftem Impfbesteck und -zubehör an Apotheken erhält der Großhändler zusätzlich eine Vergütung in Höhe von 1,65 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebene Durchstechflasche.

(3) Die Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 wird von den Apotheken unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer für den Großhandel nach § 10 abgerechnet.

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Zitiervorschlag: § 8 CoronaImpfV 2021-09

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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