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§ 2 CoronaImpfV 2021-09 — Folge- und Auffrischimpfungen

Coronavirus-Impfverordnung

Historische Fassung: Stand 03.01.2023 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 1 Absatz 2 sowie der Anspruch auf Versorgung mit Schutzimpfungen nach § 1a umfassen Folge- und Auffrischimpfungen.