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§ 14 CoronaImpfV 2021-09 — Datenübermittlung zu Lagerbeständen

Coronavirus-Impfverordnung

Historische Fassung: Stand 03.01.2023 bis 04.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Auf Anforderung des Paul-Ehrlich-Instituts haben Arzneimittelgroßhandlungen zur Abwendung von versorgungsrelevanten Lieferengpässen der Impfstoffe Daten zum Bezug, zur Abgabe und zu verfügbaren Beständen mitzuteilen.