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# § 15 CoronaImpfV 2021-04 — Verfahren für die Finanzierung aus Bundesmitteln

Coronavirus-Impfverordnung  
Historische Fassung: Stand 07.04.2021 bis 07.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich nach der Vornahme von Zahlungen nach § 14 Absatz 2 Satz 3 eine Aufstellung der an die Kassenärztlichen Vereinigungen gezahlten Beträge und der an die Rechenzentren gezahlten Beträge. Der Bund erstattet die Beträge an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds innerhalb von einer Woche nach der Übermittlung der Aufstellung nach Satz 1.

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Zitiervorschlag: § 15 CoronaImpfV 2021-04

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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