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# § 12 CoronaImpfV 2021-04 — Apothekenvergütung für Impfstoffe

Coronavirus-Impfverordnung  
Historische Fassung: Stand 07.04.2021 bis 07.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für den den Apotheken im Zusammenhang mit der Abgabe von Impfstoff an die in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Leistungserbringer entstehenden Aufwand, insbesondere für die Organisation und die bedarfsgerechte Bereitstellung, erhalten die Apotheken eine Vergütung je abgegebene Durchstechflasche in Höhe von 6,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. Mai 2021 eine Aufstellung des tatsächlichen Aufwandes nach Satz 1 zu übermitteln. Die Vergütung kann aufgrund der Aufstellung angepasst werden.

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Zitiervorschlag: § 12 CoronaImpfV 2021-04

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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