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§ 7 CoronaImpfV 2021-02 — Impfsurveillance

Coronavirus-Impfverordnung

Historische Fassung: Stand 10.02.2021 bis 13.03.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Impfzentren und die bei ihnen angegliederten mobilen Impfteams oder die durch Landesrecht bestimmte Stelle haben täglich folgende Angaben nach § 13 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes an das Robert Koch-Institut zu übermitteln:

1.
Patienten-Pseudonym,
2.
Geburtsmonat und -jahr,
3.
Geschlecht,
4.
fünfstellige Postleitzahl und Landkreis der zu impfenden Person,
5.
Kennnummer und Landkreis des Impfzentrums,
6.
Datum der Schutzimpfung,
7.
Beginn oder Abschluss der Impfserie (Erst- oder Folgeimpfung),
8.
impfstoffspezifische Dokumentationsnummer (Impfstoff-Produkt oder Handelsname),
9.
Chargennummer,
10.
Grundlage der Priorisierung nach den §§ 2 bis 4.

(2) Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 ist das elektronische Melde- und Informationssystem nach § 14 des Infektionsschutzgesetzes zu nutzen. Das Robert Koch-Institut bestimmt nach § 13 Absatz 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes die technischen Übermittlungsstandards für die im Rahmen der Impfsurveillance und der Pharmakovigilanz zu übermittelnden Daten sowie das Verfahren zur Bildung des Patienten-Pseudonyms nach Absatz 1 Nummer 1.

(3) Die aufgrund von Absatz 1 erhobenen Daten dürfen vom Robert Koch-Institut nur für Zwecke der Feststellung der Inanspruchnahme von Schutzimpfungen und von Impfeffekten (Impfsurveillance) und vom Paul-Ehrlich-Institut nur für Zwecke der Überwachung der Sicherheit von Impfstoffen (Pharmakovigilanz) verarbeitet werden. Das Robert Koch-Institut stellt dem Paul-Ehrlich-Institut diese Daten zur Verfügung.