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# § 5 CoronaImpfV 2021-02 — Folge- und Auffrischimpfungen

Coronavirus-Impfverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.02.2021 bis 13.03.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die §§ 2 bis 4 gelten entsprechend für Folge- und Auffrischimpfungen, die für ein vollständiges Impfschema im Rahmen der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut vorgesehen sind. Folge- und Auffrischimpfungen müssen mit dem gleichen Impfstoff erfolgen wie die Erstimpfung. Der von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut empfohlene Abstand zwischen Erst- und Folgeimpfung beim mRNA-Impfstoff Comirnaty von BioNTech von drei bis sechs Wochen, beim mRNA-Impfstoff COVID-19-Vaccine von Moderna von vier bis sechs Wochen und beim Vektorviren-Impfstoff COVID-19 Vaccine von AstraZeneca von neun bis zwölf Wochen soll eingehalten werden. Wird der empfohlene Abstand im Einzelfall aus wichtigem Grund überschritten, soll das Impfschema auf Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut fortgesetzt werden. Die Vervollständigung der Impfserie bei Personen, die bereits eine Erstimpfung erhalten haben, hat Priorität vor dem Beginn der Schutzimpfung weiterer Personen, die noch keine Schutzimpfung erhalten haben.

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Zitiervorschlag: § 5 CoronaImpfV 2021-02

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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