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# § 5a CoronaEinreiseV 2021-09 — Testpflicht nach Einreise

Coronavirus-Einreiseverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.01.2023 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, unverzüglich nach Einreise auf Anforderung der zuständigen Behörde zum Zwecke der stichprobenartigen Überprüfung des Vorliegens von Virusvarianten eine Testung mittels PoC-Antigen-Test und im Falle eines positiven PoC-Antigen-Tests eine bestätigende Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) durchführen zu lassen. Anstelle des PoC-Antigen-Tests kann auch direkt ein Test mittels Nukleinsäurenachweis durchgeführt werden.

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Zitiervorschlag: § 5a CoronaEinreiseV 2021-09

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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