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# § 5 CoronaEinreiseV 2021-09 — Nachweispflicht

Coronavirus-Einreiseverordnung  
Historische Fassung: Stand 02.06.2022 bis 01.09.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen Testnachweis verfügen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht; ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis sind in diesem Fall nicht ausreichend.

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Zitiervorschlag: § 5 CoronaEinreiseV 2021-09

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaEinreiseV%202021-09/5?asof=2022-06-02

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