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# § 13 CoronaEinreiseV 2021-09 — Ordnungswidrigkeiten

Coronavirus-Einreiseverordnung  
Historische Fassung: Stand 16.01.2022 bis 04.03.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 3 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

- 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,

- 3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt,

- 4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 Besuch empfängt,

- 5. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

- 6. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 eine Ersatzmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,

- 7. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 eine digitale Einreiseanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachholt und eine Ersatzmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

- 8. entgegen § 8 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information barrierefrei zur Verfügung gestellt wird,

- 9. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz, eine Bestätigung, eine Ersatzmitteilung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kontrolliert,

- 10. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz oder § 10 Absatz 1 eine Beförderung nicht unterlässt,

- 11. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz eine Person befördert oder

- 12. entgegen § 11 Absatz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

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Zitiervorschlag: § 13 CoronaEinreiseV 2021-09

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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