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§ 1 CoronaEinreiseV 2021-09 — Zweck der Verordnung

Coronavirus-Einreiseverordnung

Historische Fassung: Stand 01.02.2023 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Zweck dieser Verordnung ist es, im Rahmen der Einreise von Personen in die Bundesrepublik Deutschland Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und insbesondere mit besorgniserregenden Virusvarianten des Coronavirus SARS-CoV-2 frühzeitig zu verhindern, um seine Verbreitung in der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern.