nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 8 CoronaEinreiseV 2021-08 — Informationspflichten der Verkehrsunternehmen

Coronavirus-Einreiseverordnung

Historische Fassung: Stand 03.08.2021 bis 30.09.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Beförderer und Betreiber von Flugplätzen, Häfen, Personenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen haben im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass Reisenden die auf der Internetseite https://www.rki.de/covid-19-bmg-merkblatt enthaltenen Informationen barrierefrei zur Verfügung gestellt werden.