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# § 11 CoronaEinreiseV 2021-08 — Auskunftspflicht der Beförderer

Coronavirus-Einreiseverordnung  
Historische Fassung: Stand 03.08.2021 bis 30.09.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Beförderer haben die bei ihnen vorhandenen Daten zu Personen, die sie aus einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet befördert haben, bis zu 30 Tage nach Ankunft der einreisenden Personen der zuständigen Behörde auf deren Anforderung zu übermitteln; dies gilt für elektronisch gespeicherte Daten zur Identifikation der beförderten Personen, deren Kontaktdaten sowie für Passagierlisten und Sitzpläne.

(2) Beförderer sind verpflichtet, gegenüber dem Robert Koch-Institut eine für Rückfragen der zuständigen Behörden erreichbare Kontaktstelle zu benennen.

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Zitiervorschlag: § 11 CoronaEinreiseV 2021-08

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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