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# § 3 Corona-ArbSchV 2021-07 — Kontaktreduktion im Betrieb

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung  
Historische Fassung: Stand 24.11.2021 bis 20.03.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Arbeitgeber hat zu prüfen, welche geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden können, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann.

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Zitiervorschlag: § 3 Corona-ArbSchV 2021-07

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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