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§ 3 Corona-ArbSchV 2021-07 — Kontaktreduktion im Betrieb

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Historische Fassung: Stand 01.07.2021 bis 11.09.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Arbeitgeber hat alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.