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# Anlage 2 ContrPrV — (zu § 8) Zeugnisinhalte

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2282)

Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

- 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

- 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

- 3. Datum des Bestehens der Prüfung,

- 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

- 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

- 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

- 1. Benennung und Bewertung der Handlungsbereiche nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 mit Punkten und Note,

- 2. Benennung der Projektarbeit mit Punkten und Note,

- 3. Benennung des Themas der Projektarbeit,

- 4. Benennung von Präsentation und Fachgespräch mit Punkten und Note,

- 5. die errechnete Gesamtpunktzahl,

- 6. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

- 7. die Gesamtnote in Worten,

- 8. Befreiungen nach § 5.

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Zitiervorschlag: Anlage 2 ContrPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ContrPrV/anlage-2

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