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§ 17 ContStifG — Behandlung von Leistungen nach diesem Gesetz bei der Anwendung anderer Gesetze

Conterganstiftungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Leistungen nach diesem Abschnitt sind einkommensteuerfrei. Ansprüche auf solche Leistungen gehören nicht zum sonstigen Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes.