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# § 4 ChirurgMAusbV — Ausbildungsberufsbild

Chirurgiemechaniker-Ausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

- 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

- 5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,

- 6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

- 7. Prüfen, Messen, Lehren,

- 8. Fügen,

- 9. manuelles Spanen und Umformen,

- 10. maschinelles Bearbeiten,

- 11. Instandhalten,

- 12. Drehen und Fräsen,

- 13. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

- 14. Löten, Schweißen, Kleben,

- 15. Wärmebehandeln, Härteprüfen,

- 16. Montieren von Bauteilen zu Baugruppen,

- 17. Aufbauen und Prüfen von Pneumatikschaltungen,

- 18. Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen von Hand und mit handgeführten Maschinen,

- 19. Bearbeiten von Formen und Flächen an Instrumenten, Geräten oder Implantaten,

- 20. Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen,

- 21. Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werkzeugmaschinen,

- 22. Bearbeiten von Werkstücken durch Freiformschleifen,

- 23. Montieren und Demontieren von Instrumenten, Geräten oder Implantaten,

- 24. Prüfen und Einstellen der Funktion von Instrumenten, Geräten oder Implantaten,

- 25. Instandsetzen von Instrumenten, Geräten oder Implantaten.

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Zitiervorschlag: § 4 ChirurgMAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ChirurgMAusbV/4

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