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§ 1 ChemikAusbV 2009 — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin

Stand: 03.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Der Ausbildungsberuf Chemikant/Chemikantin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.