nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 7 ChemVerbotsV 2017 — Anzeigepflicht

Chemikalien-Verbotsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer Stoffe oder Gemische, für die in Anlage 2 Spalte 3 auf diese Vorschrift verwiesen wird, an den in § 5 Absatz 2 genannten Empfängerkreis abgibt oder für diesen bereitstellt, hat der zuständigen Behörde die erstmalige Abgabe oder Bereitstellung der Stoffe oder Gemische vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für

- 1. Inhaber einer Erlaubnis nach § 6,

- 2. Apotheken.

(2) In der Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt. Jeder Wechsel dieser Person sowie die endgültige Aufgabe der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

---

Zitiervorschlag: § 7 ChemVerbotsV 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/7

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
