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# § 8 ChemSanktionsV — Straftaten nach der Verordnung (EU) 2017/852

Chemikalien-Sanktionsverordnung  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1849 (ABl. L, 2024/1849, 10.7.2024) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Quecksilber ausführt,

- 2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 oder Absatz 4 eine dort genannte Quecksilberverbindung oder ein dort genanntes Quecksilbergemisch ausführt,

- 3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 Quecksilber, ein dort genanntes Quecksilbergemisch oder dort genannte Quecksilberabfälle einführt,

- 4. entgegen Artikel 4 Absatz 2 ein dort genanntes Quecksilbergemisch oder eine dort genannte Quecksilberverbindung einführt,

- 5. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Quecksilber einführt,

- 6. entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein dort genanntes Produkt ausführt, einführt oder herstellt,

- 7. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Quecksilber oder eine Quecksilberverbindung verwendet,

- 8. entgegen Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III Teil II Buchstabe a Quecksilber verwendet,

- 9. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 einen dort genannten Herstellungsprozess anwendet,

- 10. entgegen Artikel 9 Absatz 1 einen kleingewerblichen Goldbergbau oder eine kleingewerbliche Aufbereitung von Gold vornimmt,

- 11. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Dentalamalgam oder Quecksilber in loser Form verwendet oder

- 12. entgegen Artikel 10 Absatz 2a Unterabsatz 1 oder Absatz 7 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Dentalamalgam verwendet, ausführt, einführt oder herstellt.

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Zitiervorschlag: § 8 ChemSanktionsV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ChemSanktionsV/8

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