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§ 4 ChemKostV 1994 — Widerruf und Rücknahme

Chemikalien-Kostenverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme eines Verwaltungsaktes sowie der Ablehnung oder der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.