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§ 11 ChemIndMeistPrV 2004 — Zusatzqualifikationen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie

Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, kann beantragen, die Prüfung in weiteren Spezialisierungsgebieten nach § 5 Abs. 4 abzulegen. Über die bestandene Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen. § 8 Abs. 1 gilt entsprechend.