(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3521 — 3531)
| 1 | Anwendungsbereich |
| 2 | Begriffsbestimmungen |
| 2.1 | Gute Laborpraxis (Good Laboratory Practice, GLP) |
| 2.2 | Begriffe betreffend die Organisation einer Prüfeinrichtung |
| 2.3 | Begriffe betreffend die nicht-klinischen gesundheits- und umweltrelevanten Sicherheitsprüfungen |
| 2.4 | Begriffe betreffend den Prüfgegenstand |
| 1 | Organisation und Personal der Prüfeinrichtung |
| 1.1 | Aufgaben der Leitung der Prüfeinrichtung |
| 1.2 | Aufgaben des Prüfleiters |
| 1.3 | Aufgaben des Örtlichen Versuchsleiters |
| 1.4 | Aufgaben des prüfenden Personals |
| 2 | Qualitätssicherungsprogramm |
| 2.1 | Allgemeines |
| 2.2 | Aufgaben des Qualitätssicherungspersonals |
| 3 | Räumlichkeiten und Einrichtungen |
| 3.1 | Allgemeines |
| 3.2 | Räumlichkeiten und Einrichtungen für Prüfsysteme |
| 3.3 | Räumlichkeiten und Einrichtungen für den Umgang mit Prüf- und Referenzgegenständen |
| 3.4 | Räumlichkeiten und Einrichtungen für Archive |
| 3.5 | Abfallbeseitigung |
| 4 | Geräte, Materialien und Reagenzien |
| 5 | Prüfsysteme |
| 5.1 | Physikalische und chemische Prüfsysteme |
| 5.2 | Biologische Prüfsysteme |
| 6 | Prüf- und Referenzgegenstände |
| 6.1 | Eingang, Handhabung, Entnahme und Lagerung |
| 6.2 | Charakterisierung |
| 7 | Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures, SOPs) |
| 8 | Prüfungsablauf |
| 8.1 | Prüfplan |
| 8.2 | Inhalt des Prüfplans |
| 8.3 | Durchführung der Prüfung |
| 9 | Bericht über die Prüfergebnisse |
| 9.1 | Allgemeines |
| 9.2 | Inhalt des Abschlussberichts |
| 10 | Archivierung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Materialien |
Abschnitt I1 Anwendungsbereich
Diese Grundsätze der Guten Laborpraxis finden Anwendung auf die nicht-klinischen Sicherheitsprüfungen von Prüfgegenständen, die in Arzneimitteln, Pflanzenschutzmitteln und Bioziden, kosmetischen Mitteln, Tierarzneimitteln sowie in Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittelzusatzstoffen und Industriechemikalien enthalten sind. Häufig sind diese Prüfgegenstände synthetische chemische Produkte; sie können aber auch natürlichen oder biologischen Ursprungs sein; unter Umständen kann es sich um lebende Organismen handeln. Zweck der Prüfung dieser Prüfgegenstände ist es, Daten über deren Eigenschaften und deren Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewinnen.
Zu den nicht-klinischen gesundheits- und umweltrelevanten Sicherheitsprüfungen, die durch die Grundsätze der Guten Laborpraxis abgedeckt werden, zählen sowohl Laborprüfungen als auch Prüfungen in Gewächshäusern oder im Freiland.
Diese Grundsätze der Guten Laborpraxis finden Anwendung auf sämtliche nicht-klinische gesundheits- und umweltrelevante Sicherheitsprüfungen, die von Bewertungsbehörden zur Registrierung oder Zulassung von Arzneimitteln, Pflanzenschutzmitteln, Lebensmittel- und Futtermittelzusatzstoffen, kosmetischen Mitteln, Tierarzneimitteln und ähnlichen Produkten sowie zur Anmeldung von Industriechemikalien gefordert werden.
Diese Grundsätze der Guten Laborpraxis finden ebenfalls Anwendung auf Phasen von Prüfungen, die an einem Prüfstandort durchgeführt werden. Prüfstandorte mit eigener Leitung können auf Antrag in das nationale GLP-Überwachungsverfahren aufgenommen werden.
2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt IIGrundsätze der Guten Laborpraxis (GLP)1 Organisation und Personal der Prüfeinrichtung
2 Qualitätssicherungsprogramm
3 Räumlichkeiten und Einrichtungen
4 Geräte, Materialien und Reagenzien
5 Prüfsysteme
6 Prüf- und Referenzgegenstände
7 Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures, SOPs)
8 Prüfungsablauf
9 Bericht über die Prüfergebnisse
10 Archivierung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Materialien