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# § 23a ChemG — Vorübergehende Verbote

Chemikaliengesetz  
Stand: 02.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Landesbehörde kann demjenigen, der wiederholt oder in schwerem Maße gegen die Verordnung (EU) 2024/573 verstößt, vorübergehend bis zu einer Dauer von 36 Monaten untersagen, folgende Treibhausgase, Erzeugnisse oder Einrichtungen zu verwenden, herzustellen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu bringen:

- 1. fluorierte Treibhausgase gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/573 oder

- 2. Erzeugnisse oder Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen.

(2) Die zuständige Landesbehörde kann demjenigen, der wiederholt oder in schwerem Maße gegen die Verordnung (EU) 2024/590 verstößt, vorübergehend bis zu einer Dauer von 36 Monaten untersagen, folgende Erzeugnisse, Einrichtungen oder ozonabbauende Stoffe zu verwenden, herzustellen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu bringen:

- 1. ozonabbauende Stoffe gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/590 oder

- 2. Erzeugnisse oder Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen.

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Zitiervorschlag: § 23a ChemG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/23a

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