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§ 11 ChemFachAusbV — Nichtanwenden von Vorschriften

Verordnung über die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Chemiebetriebsjungwerker sind vorbehaltlich des § 12 nicht mehr anzuwenden.