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§ 4 ChemBiozidMeldeV 2011 — Elektronisches Verzeichnis

Biozid-Meldeverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Zulassungsstelle stellt auf ihrer Internetseite den für die Überwachung zuständigen Landesbehörden ein elektronisches Verzeichnis derjenigen Biozid-Produkte zur Verfügung, für die eine Registriernummer erteilt wurde. Das Verzeichnis muss mindestens einmal im Vierteljahr aktualisiert werden. Das Verzeichnis enthält insbesondere die Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 3, die jeweilige Registriernummer sowie gegebenenfalls das Datum gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 und die von der Nichtaufnahmeentscheidung betroffene Produktart.