§ 2 ChemBiozidMeldeV 2011 — Pflicht zur Aufbringung der Registriernummer

Biozid-Meldeverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Biozid-Produkte nach § 1 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn eine Registriernummer auf dem betreffenden Biozid-Produkt aufgebracht ist. Die Registriernummer ist von Herstellern, Einführern oder unter Verwendung eines eigenen Handelsnamens Tätigen nach dem Verfahren des § 3 Absatz 1 bei der Zulassungsstelle nach § 12j Absatz 1 des Chemikaliengesetzes zu beantragen. Satz 1 gilt für Biozid-Produkte, für die bereits eine Registriernummer nach der Biozid-Meldeverordnung vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1410) erteilt wurde, mit der Maßgabe, dass diese Registriernummer aufzubringen ist.

(2) Für bis zum 17. Juni 2011 in den Verkehr gebrachte Biozid-Produkte ist die Registriernummer bis zum 1. August 2011 nach dem Verfahren des § 3 Absatz 1 bei der Zulassungsstelle zu beantragen. Für Biozid-Produkte nach Satz 1 haben die in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen sicherzustellen, dass die Registriernummer bis zum 1. November 2011 aufgebracht wird. Satz 1 gilt nicht für Biozid-Produkte, für die bereits eine Registriernummer nach der Biozid-Meldeverordnung vom 24. Mai 2005 erteilt wurde.