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§ 9 ChemBiozidDV — Geltung von Zulassungsbeschränkungen für die Abgabe

Biozidrechts-Durchführungsverordnung

Stand: 26.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Regelt die Zulassung eines Biozid-Produkts, dass das Biozid-Produkt nur durch bestimmte Personen verwendet werden darf, so darf das Produkt auch nur an diese Personen abgegeben werden. Davon ausgenommen ist die Abgabe an Wiederverkäufer.