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# § 14 ChemBiozidDV — Einschränkung der Zulassung bestimmter Arten von Biozid-Produkten

Biozidrechts-Durchführungsverordnung  
Stand: 26.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anträge auf Zulassung für Biozid-Produkte der Produktarten 15 (Avizide), 17 (Fischbekämpfungsmittel) und 20 (Produkte gegen sonstige Wirbeltiere) des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind aus Gründen des Tierschutzes grundsätzlich abzulehnen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall ausnahmsweise zum Schutz überragender Interessen des Gemeinwohls eine Zulassung erteilen. Bei der Entscheidung über die ausnahmsweise Zulassung ist unter Anlegung eines strengen Maßstabs in besonderem Maße zu berücksichtigen,

- 1. ob die Bekämpfung der betreffenden Wirbeltierart durch den Einsatz eines Biozid-Produkts zwingend erforderlich ist und

- 2. in welchem Ausmaß Auswirkungen auf Nichtzielorganismen vermieden werden.

Die Zulassung ist auf die Verwendung durch geschulte berufsmäßige Verwender zu begrenzen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Anträge auf gegenseitige Anerkennung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

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Zitiervorschlag: § 14 ChemBiozidDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBiozidDV/14

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