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# § 8 ChemBioLackAusbV 2009 — Teil 2 der Abschlussprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack  
Stand: 01.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

- 1. Prozessorientiertes Arbeiten,

- 2. Analytische Chemie und Wahlqualifikationen,

- 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

  - a) komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,

  - b) Betriebsmittel auswählen und beurteilen,

  - c) arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,

  - d) berufsbezogene Berechnungen durchführen,

  - e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,

  - f) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie

  - g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

- kann;

- 2. hierfür ist vom Prüfungsausschuss aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:

  - a) Durchführen einer instrumentell analytischen Aufgabe,

  - b) Durchführen einer maßanalytischen Aufgabe,

  - c) Durchführen einer physikalisch analytischen Aufgabe,

  - d) eine der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen;

- 3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgabe I und die Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c und Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe d beziehen soll;

- 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten;

- 5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten.

(4) Für den Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

  - a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte und deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,

  - b) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie

  - c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

- kann;

- 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:

  - a) Analytische Chemie:

    - aa) Analysenverfahren einschließlich Probenvorbereitung und Reaktionsgleichungen,

    - bb) Stoffkonstanten und physikalische Größen,

    - cc) Reaktionskinetik und Thermodynamik, chemisches Gleichgewicht sowie

    - dd) Auswerten von Messergebnissen unter Berücksichtigung stöchiometrischer Berechnungen,

  - b) wichtige großtechnische Herstellungsverfahren,

  - c) drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen;

- 3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

- 4. die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;

- 5. die Aufgaben zu der Nummer 2 Buchstabe a und b sind insgesamt mit 40 Prozent, die zu Nummer 2 Buchstabe c mit 60 Prozent zu gewichten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

- 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

- 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 8 ChemBioLackAusbV 2009

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBioLackAusbV%202009/8

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