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# § 7 ChemBioLackAusbV 2009 — Teil 1 der Abschlussprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack  
Stand: 01.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten 84 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

- 1. Herstellen und Charakterisieren von Produkten,

- 2. Allgemeine und Präparative Chemie.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Charakterisieren von Produkten bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

  - a) Arbeitsabläufe selbstständig planen,

  - b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,

  - c) berufsbezogene Berechnungen durchführen,

  - d) arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie

  - e) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

- kann;

- 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:

  - a) präparative Arbeiten durchführen,

  - b) Produkte charakterisieren;

- 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf die Nummer 2 Buchstabe a und Arbeitsaufgabe II auf die Nummer 2 Buchstabe b beziehen soll;

- 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 480 Minuten;

- 5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 70 Prozent, die Arbeitsaufgabe II mit 30 Prozent zu gewichten.

(5) Für den Prüfungsbereich Allgemeine und Präparative Chemie bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

  - a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte und deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,

  - b) chemisch-physikalische Methoden und Arbeitsstoffe prozessbezogen einsetzen,

  - c) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie

  - d) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

- kann;

- 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:

  - a) Atombau, chemische Bindung und Periodensystem der Elemente,

  - b) Stoffkunde,

  - c) Syntheseverfahren, Reaktionsgleichungen und Beeinflussung von Reaktionen,

  - d) Stöchiometrie, insbesondere Ausbeute und Konzentrationsberechnungen,

  - e) Trennen und Reinigen von Stoffen,

  - f) Allgemeine Labortechnik sowie

  - g) Charakterisieren von Produkten und Arbeitsstoffen;

- 3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

- 4. die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 7 ChemBioLackAusbV 2009

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBioLackAusbV%202009/7

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