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# § 21 ChemBioLackAusbV 2009 — Teil 1 der Abschlussprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack  
Stand: 01.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für die ersten 80 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

- 1. Applikations- und Prüftechnik,

- 2. Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen.

(4) Für den Prüfungsbereich Applikations- und Prüftechnik bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

  - a) lacktechnische Arbeiten durchführen,

  - b) Arbeitsabläufe selbstständig planen,

  - c) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,

  - d) berufsbezogene Berechnungen durchführen,

  - e) arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie

  - f) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

- kann;

- 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:

  - a) Durchführen analytischer Arbeiten,

  - b) Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen und

  - c) Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen;

- 3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I, II und III durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe a, Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe b und Arbeitsaufgabe III auf Nummer 2 Buchstabe c beziehen soll; in die Arbeitsaufgabe I sollen jeweils zwei unterschiedliche physikalische und chemische Einzelbestimmungen einbezogen werden;

- 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 420 Minuten;

- 5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 60 Prozent, die Arbeitsaufgaben II und III sind mit jeweils 20 Prozent zu gewichten.

(5) Für den Prüfungsbereich Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

  - a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,

  - b) chemische und physikalische Eigenschaften von Stoffen sowie die Analytik der Arbeitsstoffe beschreiben,

  - c) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie

  - d) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

- kann;

- 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:

  - a) Durchführen analytischer Arbeiten,

  - b) Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen,

  - c) Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen sowie

  - d) Herstellen von Beschichtungsstoffen;

- 3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

- 4. die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 21 ChemBioLackAusbV 2009

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBioLackAusbV%202009/21

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