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# § 15 ChemBioLackAusbV 2009 — Teil 2 der Abschlussprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack  
Stand: 01.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe b sowie Nummer 2 Buchstabe b sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

- 1. Prozessorientiertes Arbeiten,

- 2. Biologische Technologien,

- 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

  - a) komplexe prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,

  - b) Betriebsmittel auswählen und beurteilen,

  - c) arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,

  - d) berufsbezogene Berechnungen durchführen,

  - e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,

  - f) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie

  - g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

- kann;

- 2. hierfür ist vom Prüfungsausschuss aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:

  - a) Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,

  - b) Durchführen biochemischer Arbeiten,

  - c) nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählte Wahlqualifikationen;

- 3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I und II durchführen; die Arbeitsaufgabe I muss sich auf Nummer 2 Buchstabe a oder b beziehen, die Arbeitsaufgabe II muss sich auf Nummer 2 Buchstabe c beziehen;

- 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten;

- 5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten.

(4) Für den Prüfungsbereich Biologische Technologien bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

  - a) fachliche Probleme im Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege ableiten und darstellen,

  - b) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie

  - c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

- kann;

- 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:

  - a) Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,

  - b) Durchführen biochemischer Arbeiten,

  - c) drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählten Wahlqualifikationen;

- 3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

- 4. die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;

- 5. die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a und b sind insgesamt mit 30 Prozent und die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe c sind insgesamt mit 70 Prozent zu gewichten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

- 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

- 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 15 ChemBioLackAusbV 2009

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBioLackAusbV%202009/15

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