§ 11 ChemBioLackAusbErprobV — Übergangsregelung

Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.02.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.